Landkreis Harz erlässt Satzung im Wege der Ersatzvornahme
Der Landkreis Harz hat heute gegenüber dem Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode einen Ersatzvornahmebescheid nebst Satzung erlassen. Dabei geht es um die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung für den Bereich Holtemme. Die Satzung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz in Kraft.
Dem vorausgegangen war eine Verfügung des Landkreises Harz vom 06.07.2023. Darin wurde der Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode im Wege der Anordnung gemäß § 147 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) aufgefordert, durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes rückwirkend zum 31.10.2015 eine rechtmäßige Satzung über die Erhebung eines besonderen Beitrages für die nach dem 15.06.1991 getätigten Investitionen zur Verbesserung der
Abwasserentsorgungsanlagen von den Beitragspflichtigen im Verbandsgebiet zu beschließen, die vor dem 15.06.1991 bereits an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren. Im Anschluss sollte diese vom Geschäftsführer ausgefertigt sowie bis spätestens zum 04.08.2023 öffentlich bekannt gemacht werden. Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte mit Beschluss vom 11.10.2023 den Antrag des Wasser- und Abwasserverbandes Holtemme-Bode auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des zwischenzeitlich gegen die Anordnungsverfügung eingelegten Widerspruchs ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 28.11.2023 ebenfalls zurückgewiesen. Die Anordnung ist damit weiterhin vollziehbar.
Seitens des Zweckverbandes wurde nach Androhung der Ersatzvornahme in Aussicht gestellt, die Satzung in der Sitzung der Verbandsversammlung am 28.02.2024 zur Beschlussfassung zu stellen. Diese lehnte die Beschlussfassung erneut ab.
Da der Zweckverband die im Anordnungsbescheid genannte Frist verstreichen ließ und der Aufforderung des Landkreises Harz erkennbar nicht nachgekommen ist, indem die Beschlussfassung zum Erlass der Satzung durch die Verbandsversammlung mehrfach abgelehnt wurde, sah sich der Landkreis Harz gezwungen, nunmehr im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden.
Hintergrund
Ausgangspunkt für das Tätigwerden des Landkreises Harz als Kommunalaufsicht war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.02.2023 in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Wernigerode und dem Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode. Gegenständlich war ein Beitragsbescheid, der auf der ursprünglich im Jahr 2015 ebenfalls im Wege der Ersatzvornahme erlassene Satzung über die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages (HB II) beruhte.
Die zugrundeliegende Satzung wurde durch das Gericht für nichtig erklärt. Es war daher notwendig, die vom Gericht festgestellten Mängel durch Erlass einer neuen Satzung zu heilen, damit die zwischenzeitlich erfolgte Beitragserhebung in Bezug auf den Herstellungsbeitrag II weiterhin Bestand haben kann.