Im Immissionsschutz - also dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie der Vorbeugung dieser, z. B. durch erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Stäube und anderen schädlichen Luftschadstoffen - sind das Bunds-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die darauf gestützten Durchführungsverordnungen (BImSchV) die wesentlichen Rechtsnormen.
Bedeutsam sind zudem die zur Durchführung des BImSchG verabschiedeten "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften" zur Luftreinhaltung, der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft "TA Luft" und zum Lärmschutz, der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm "TA Lärm".
Weitere Informationen zum Immissionsschutz und alle aktuellen Rechtsgrundlagen sind beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu finden.
Die Vorschriften des BImSchG, der dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften müssen beispielsweise durchgesetzt und überwacht werden bei:
- Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die der Landkreis zuständig ist,
- nicht genehmigungsbedürftige Anlagen durch Abgabe einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme in Baugenehmigungsverfahren,
- der Bearbeitung von Bürgerbeschwerden,
- Mitwirkung im Rahmen der Bauleitplanung,
- Organisation der sogenannten Bündelungsstellungnahme des Landkreises bei Genehmigungsverfahren des Landesverwaltungsamtes.
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Der Gesetzgeber bestimmt in der 4. BImSchV den Kreis der Anlagen, deren Potential zum Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen er besonders hoch einschätzt und legt für diese eine besondere Genehmigungspflicht fest.
Die Zuständigkeit wird in einer entsprechenden Zuständigkeitsverordnung zwischen Landesverwaltungsamt und den Landkreisen geregelt.
Die Zuständigkeit der einheitlichen Stelle im Sinne § 10 Abs. 5a BImSchG ergibt sich aus dieser Zuständigkeitsverordnung. D. h. die danach für den Vollzug des BImSchG zuständige Behörde ist auch gleichzeitig die einheitliche Stelle.
Das Verfahrenshandbuch des Landesverwaltungsamtes finden Sie hier unter der Rubrik "weitere Informationen".