Der Immissionsschutz - also der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, z. B. durch erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Stäube und andere schädliche Luftschadstoffe - findet seine wesentlichen Rechtsnormen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie den darauf gestützten Durchführungsverordnungen (BImSchV).

Aufgaben des Sachgebietes Immissionsschutz:

  • Genehmigung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz für die der Landkreis zuständig ist
  • Abgabe einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Baugenehmigungsverfahren
  • die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden
  • Mitwirkung im Rahmen der Bauleitplanung
  • Registrierung der Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV
  • Beratungstätigkeit (z. B. Standortfestlegung für Wärmepumpen)
  • Organisation der sogenannten Bündelungsstellungnahme des Landkreises bei Genehmigungsverfahren des Landesverwaltungsamtes

Der Landkreis Harz als untere Immissionsschutzbehörde teilt sich dabei die Zuständigkeit mit dem Landesverwaltungsamt als obere Immissionsschutzbehörde.

Im Folgenden finden Sie weitere nützliche und interessante Informationen zum Immissionsschutz.

Im Immissionsschutz - also dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie der Vorbeugung dieser, z. B. durch erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Stäube und anderen schädlichen Luftschadstoffen - sind das Bunds-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die darauf gestützten Durchführungsverordnungen (BImSchV) die wesentlichen Rechtsnormen.

Bedeutsam sind zudem die zur Durchführung des BImSchG verabschiedeten "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften" zur Luftreinhaltung, der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft "TA Luft" und zum Lärmschutz, der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm "TA Lärm"

Weitere Informationen zum Immissionsschutz und alle aktuellen Rechtsgrundlagen sind beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu finden.

Die Vorschriften des BImSchG, der dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften müssen beispielsweise durchgesetzt und überwacht werden bei:

  • Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die der Landkreis zuständig ist,
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen durch Abgabe einer immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme in Baugenehmigungsverfahren,
  • der Bearbeitung von Bürgerbeschwerden,
  • Mitwirkung im Rahmen der Bauleitplanung,
  • Organisation der sogenannten Bündelungsstellungnahme des Landkreises bei Genehmigungsverfahren des Landesverwaltungsamtes.

 

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Der Gesetzgeber bestimmt in der 4. BImSchV den Kreis der Anlagen, deren Potential zum Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen er besonders hoch einschätzt und legt für diese eine besondere Genehmigungspflicht fest.

Die Zuständigkeit wird in einer entsprechenden Zuständigkeitsverordnung zwischen Landesverwaltungsamt und den Landkreisen geregelt. 

Die Zuständigkeit der einheitlichen Stelle im Sinne § 10 Abs. 5a BImSchG ergibt sich aus dieser Zuständigkeitsverordnung. D. h. die danach für den Vollzug des BImSchG zuständige Behörde ist auch gleichzeitig die einheitliche Stelle.

Das Verfahrenshandbuch des Landesverwaltungsamtes finden Sie hier unter der Rubrik "weitere Informationen".

 

Auf der Bundes- und Landesebene gibt es Umweltinformationssysteme, welche den freien und schnellen Zugriff auf Umweltdaten für alle Bürgerinnen und Bürger ermöglichen sollen. Viele wichtige und interessante Informationen können dort gefunden werden:

  1. Landesumweltportal Sachsen-Anhalt: Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UIN)
  2. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt bietet Nutzern eines Smartphones die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung der App "Meine Umwelt" als mobilen Umweltassistenten für Sachsen-Anhalt. Nähere Informationen hierzu finden sich unter Meine Umwelt-App (sachsen-anhalt.de).
  3. Ein weiteres Internetportal zum Immissionsschutz und Chemikalienrecht bietet das Umweltbundesamt in Dessau an unter: Daten zur Umwelt | Umweltbundesamt.
  4. Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bietet eine Vielzahl von freien Informationen zu Anlagen der Branche "Erneuerbare Energien" Aktuelle Einheitenübersicht | MaStR (marktstammdatenregister.de).
  5. Freie Wetter- und Klimadaten stellt der Deutsche Wetterdienst im Climate Data Center (dwd.de) zur Verfügung.
  6. Für die Planung von Wärmepumpen oder ähnlichen haustechnischen Anlagen, im Speziellen für die Berechnung höchstzulässiger Schalleistungspegel bzw. erforderlicher Abstände steht Ihnen hier ein kostenfreier online-Rechner auf der Grundlage eines Leitfadens des Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) zur Verfügung.
  7. Über laufende Genehmigungs-/Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. über das Ergebnis von allgemeinen und standortbezogenen Vorprüfungen in solchen Verfahren informiert das UVP-Portalder deutschen Bundesländer.
  8. Daten zur Luftqualitätsüberwachung findet man beim Lufthygienischen Überwachungssystem Sachsen-Anhalt und beim Umweltbundesamt.

Bei Fragen zum Themenschwerpunkt Immissionsschutz wenden Sie sich bitte an:

Landkreis Harz
Umweltamt
Friedrich-Ebert-Straße 42
38820 Halberstadt

Dieser Bereich befindet sich noch im Aufbau.

Dieser Bereich befindet sich noch im Aufbau.

Ein viel diskutiertes Themenfeld im Immissionsschutz betrifft die uns im Alltag umgebenden elektromagnetischen Felder.

Für Anlagen, die solche Felder hervorrufen können, trifft die 26. BImSchV Regelungen. Diese Regelungen betreffen Anzeige- und Mitteilungspflichten, Grenzwerte und Informationspflichten.

In Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Referat 402, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale), Telefon: 0345 514-2501, E-Mail: r402-geschaeftszimmer@lvwa.sachsen-anhalt.de die für den Vollzug der 26. BImSchV zuständige Behörde.

Im Rahmen des EMF-Monitorings veröffentlicht die Bundesnetzagentur relevante Daten zu dieser Thematik. 

Da das EMF-Monitoring nur die Auswirkungen der sogenannten Hochfrequenzanlagen abbildet, kann man sich in der Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV, der 26. BImSchVVwV über die Größe der Einwirkungsbereiche von Niederfrequenzanlagen informieren. 

Der Einwirkungsbereich ist dabei definiert:

Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen. Im Niederfrequenzbereich wird die Hintergrundexposition dominiert durch die anthropogen vorkommenden Feldstärken, die im Wesentlichen durch die elektrische Hausinstallation und Elektrogeräte verursacht werden. In Deutschland beträgt die niederfrequente anthropogene Magnetfeldstärke im Mittel 0,1 μT und die elektrische Feldstärke weniger als 1 V/m.

Weitere Informationen stellt die Bundesnetzagentur hier zur Verfügung.

Öffentliches Anlagenregister nach § 36 Absatz 4 der 44. BImSchV für Anlagen in Zuständigkeit des Landkreises Harz

Gemäß § 36 Absatz 1 der 44. BImSchV führt der Landkreis Harz ein Anlagenregister für jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage. Inhalt und Umfang des Anlagenregisters richten sich nach Anlage 1 der 44. BImSchV*

Betreiber von Bestandsanlagen haben nach § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV die nach Anlage 1 erforderlichen Angaben schriftlich oder elektronisch bis spätestens 01.12.2023 vorzulegen.

Bestandsanlagen sind dann bis spätestens 30.09.2024 im Anlagenregister aufzunehmen.

Nach derzeitigem Stand wird kein bundes- oder landeseinheitliches Anlagen-Registerportal für die 44. BImSchV vorbereitet.

Der Landkreis Harz hat deshalb HIER ein eigenes Anlagenregister veröffentlicht.

 

*44. BImSchV
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) vom 13.06.2019 (BGBl. I S. 804), in der zurzeit geltenden Fassung