Bescheinigung für Lebensmittelberufe nach Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)

Bitte suchen Sie sich in der Onlineterminvereinbarung des Landkreises Harz - Schritt 2 von 5: Gesundheitsamt / Infektionsschutzbelehrungen (Gesundheitszeugnis) - Auswahl des Anliegens (kreis-hz.de) einen Termin aus.

Es werden fortlaufend neue Termine freigegeben.

Die Infektionsschutzbelehrung erfolgt jeweils Montag vormittags in Quedlinburg, Mittwoch vormittags in Halberstadt sowie Dienstag und Donnerstag nachmittags Wernigerode.


Für Menschen, die im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, ist eine kostenpflichtige Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Diese hat die alten "Gesundheitspässe" abgelöst. Um die Bescheinigung zu erwerben, ist die Teilnahme an einer Belehrung im Gesundheitsamt notwendig. Während der Belehrung werden Informationen über ansteckende Erkrankungen, Krankheitserreger und eventuelle Tätigkeitsverbote vermittelt. Eine Stuhluntersuchung wird nicht mehr benötigt.

Allgemeine Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.

Für welchen Personenkreis trifft dieses zu?

Alle Bürger des Landkreises Harz, welche gewerbsmäßig mit folgenden Lebensmitteln umgehen wollen:

  • Fleisch jeglicher Art und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eier und Produkte daraus,
  • Säuglings- und Kleinkindnahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen 
    und

dabei mit diesen Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

Das Gleiche gilt auch für Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen usw. oder anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung erstmalig tätig sind oder dort beschäftigt sind.

Die Belehrungen finden wöchentlich, nur nach zentraler Online-Terminvergabe im Gesundheitsamt, an den Standorten Wernigerode, Quedlinburg und Halberstadt, statt.

Mitzubringen sind:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • Reisepass mit Meldebestätigung und
  • Arbeitserlaubnis bei nichteuropäischen Bürgern.


Wenn eine Kostenübernahme durch Dritte erfolgen soll, wird eine Bestätigung per Fax oder E-Mail vom Kostenträger vor der Durchführung der Belehrung benötigt.

Vor Vollendung des 16. Lebensjahres müssen Jugendliche durch einen Elternteil beziehungsweise Sorgeberechtigten zu der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG begleitet werden. Eine Belehrung für Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr ist ohne Begleitung eines Elternteils bzw. Sorgeberechtigten möglich, wenn der Anamnesebogen für Eltern und Sorgeberechtigte unterschrieben spätestens am Tag der Belehrung von Jugendlichen beim Gesundheitsamt vorgelegt wird.

Mitzubringen sind in diesem Fall:

  • Anamnesebogen und Erklärung eines Elternteils,
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Jugendlichen und
  • Arbeitserlaubnis bei nichteuropäischen Bürgern.

Wichtig ist: Wenn Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen, ist die Anwesenheit einer deutsch sprechenden Begleitperson erforderlich.

Gebühren:

  • 23,00 Euro für die Belehrung inkl. Bescheinigung (Bargeldzahlung)
  • 5,20 Euro für die Ausstellung eines Duplikates (Bargeldzahlung)

Teilnehmer an Schülerpraktika (keine Berufsbildenden Schulen) sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bescheinigung für den entsprechenden Zeitraum befristet wird.

Bitte bringen Sie circa 90 Minuten Zeit mit und seien Sie circa 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin vor Ort.

Allgemeine Hinweise:

  • Alte Bescheinigungen nach § 18 des alten Bundesseuchengesetzes (das damalige Gesundheitszeugnis) sind noch immer gültig, wenn sie den damaligen gesetzlichen Vorschriften entsprachen. Das Ausstellen von Duplikaten für die Bescheinigungen nach § 18 des alten Bundesseuchengesetzes ist nicht möglich.
  • Alle Besitzer solcher Bescheinigungen und neuer Belehrungsbescheinigungen nach § 43 IfSG müssen an den seit dem 01.01.2001 eingeführten 2-jährlichen sogenannten Folgebelehrungen durch den jeweiligen Arbeitgeber teilnehmen und dieses dokumentieren lassen.
  • Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein.