Jeder, der im Landkreis Harz selbständig einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, hat dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Grundlage bildet § 26 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (GDG LSA). Demnach sind die Aufnahme, eine Änderung sowie die Beendigung dieser Tätigkeit anzuzeigen.
Erforderliche Angaben sind insbesondere neben dem Anmeldeformular:
- Staatsexamen, Berufserlaubnis, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Verliehene akademische Grade und Titel.
Zudem haben Angehörige der nichtärztlichen Heilberufe und der anderen Fachberufe des Gesundheitswesens sich regelmäßig fortzubilden und eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 GDG LSA unterliegen folgende nichtärztliche und ärztliche Berufe der Anzeigepflicht:
- Pflegefachmann
- Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Krankenpflegehelfer
- Hebamme/ Entbindungspfleger
- Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Anästhesietechnischer Assistent
- Operationstechnischer Assistent
- Diätassistent
- Logopäde
- Physiotherapeut
- Masseur und medizinischer Bademeister
- MTA-Labor
- MTA-Radiologie
- MTA-Funktionsdiagnostik
- Veterinär-MTA
- Ergotherapeut
- Podologe
- Altenpfleger
- Notfallsanitäter
- Arzt
- Zahnarzt
- Psychotherapeut
- Apotheker