Aktuelles

Tierseuchengeschehen

Nachfolgend erhalten Sie aktuelle Informationen zu folgenden Tierseuchen:

Aviäre Influenza / Geflügelpest

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Blauzungenkrankheit

Mit Stand vom 14.08.2024 ist ganz Deutschland nicht mehr seuchenfrei in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit.

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) ist eine virusbedingte, hauptsächlich akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder. Daneben sind auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer für die BT empfänglich. Die Blauzungenkrankheit, basierend auf den klassischen Serotypen 1-24, ist aufgrund des neuen europäischen Tiergesundheitsgesetztes als Seuche der Kategorie C+D+E klassifiziert und ist damit optional zu bekämpfen. Verdächtige Tiere sind durch eine Blutprobe (EDTA), auf BT  untersuchen zu lassen.

Verbringungsregeln:

Bei der Verbringung müssen alle Rinder, Schafe, Ziegen und weitere Hornträger, Gabelhornträger, Kameliden, Hirsche, Moschustiere, Giraffenartige und Hirschferkel sowie Zuchtmaterial bestimmte Bedingungen erfüllen.

Die innergemeinschaftlichen Verbringungsregeln und die Verbringungsregeln für Drittländer erfragen Sie bitte beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Tel. 03941 5970-4489).

Verbringung innerhalb Deutschlands:

Verbringungen von Zucht- und Nutztieren sowie zur unmittelbaren Schlachtung sind ohne besondere BT-relevante Tiergesundheitsbedingungen möglich. Auf die im Tiergesundheitsrecht der EU verankerten, an die Unternehmer gerichteten Verantwortlichkeiten für die Tiergesundheit und die allgemeinen Anforderungen an Verbringungen sowie Seuchenpräventionsmaßnahmen bei Beförderungen wird hingewiesen. Es sind nur klinisch gesunde Tiere zu verbringen! Ggf. notwendige Tierhaltererklärungen finden Sie hier.

Blauzungenkrankheit - Entschädigung und Beihilfe

Entschädigung und Beihilfe wird nur für die Impfung gewährt.

 

Informationen zu allen anzeigepflichtigen Tierseuchen in Deutschland erhalten Sie hier:

TSIS - TierSeuchenInformationsSystem

 

Früherkennung ASP - 100 Euro Prämie für das Auffinden toter Wildschweine

  • Die Prämienhöhe beträgt 100 Euro je untersuchungsfähiger Probe.
    Prämienberechtigt sind Jagdausübungsberechtigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im eigenen Revier nachfolgend aufgeführte Wildschweine beproben:
    - Fallwild,
    - Unfallwild,
    - Wildschweine, die vor dem Erlegen Krankheitsanzeichen aufweisen,
    - Wildschweine, bei denen sich beim Aufbrechen Veränderungen an den inneren Organen finden.
  • Ausgenommen von der Prämienzahlung sind Bedienstete der staatlichen Forstverwaltung des Landes, die Proben von gefallenen oder verunfallten Wildschweinen im Rahmen ihrer Dienstausübung entnehmen. Hier wird keine Prämie gezahlt.
  •  Probenmaterial und Probenbegleitscheine stellen wir Ihnen gern zur Verfügung.
  • Zur genauen Bestimmung des Fundortes empfehlen wir die App Tierfund-Kataster (TFK) verfügbar im Google Play Store und Apple Store, deren Nutzung auch für uns hilfreich ist.
  • Die Proben sind im Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Harz, Friedrich-Ebert-Straße 42, 38820 Halberstadt zuzuleiten.
  • Nach abgeschlossener Untersuchung erfolgt die Prämienauszahlung durch die Tierseuchenkasse, das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung ist hier unbeteiligt.
  • Untersuchungsanträge finden Sie hier (Formular: Wildschweinmonitoring - Untersuchungsantrag für Proben zum Wildschweinmonitoring)
  • Helfen Sie die ASP frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen!

 

Abgabezeiten für Probenmaterial, das mittels Kurierfahrzeug zum Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt befördert werden soll:

von Montag bis Freitag jeweils ab 8:00 Uhr bis spätestens:

Montag: 10:30 Uhr
Dienstag:11:00 Uhr
Mittwoch:09:30 Uhr
Donnerstag:12:30 Uhr
Freitag: 11:00 Uhr

sofern die Proben am selben Tag zur Untersuchung gelangen sollen. Sollte die Untersuchung nicht termingebunden sein, ist die Abgabe von Probenmaterial während der üblichen Öffnungszeiten möglich (Ausnahme Freitag: 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr).

 

Der SecAnim GmbH, Norbert-Rethmann-Platz 1, 59379 Selm, ist bis zum 31.12.2026 die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Kategorie 2 (ausgenommen Gülle, Guano, Magen- oder Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte) im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Folgeprodukten der tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 für den Einzugsbereich des Landes Sachsen-Anhalt übertragen, wobei ferner diejenigen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte ausgenommen sind, die wegen bereits rechtlich geregelter Ausnahmen im europäischen oder nationalen Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht oder aufgrund erteilter Ausnahmegenehmigungen anderweitig abgeholt, gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen.

Entsorgungspflichtiges Material ist unter der Rufnummer: 03933 9330-0 zur Entsorgung anzumelden.

Die aktuelle Preisliste finden Sie hier.

 

 

Gemäß der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 am 21.02.2022 wurde Sachsen-Anhalt der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD zuerkannt.

Zur Aufrechterhaltung des Status werden zukünftig voraussichtlich folgende Überwachungsmöglichkeiten nebeneinander bestehen:

  1. BVD-Ohrstanze aller Kälber
  2. Blutserologische Stichprobe (3x jährlich in Milchviehbetrieben und Färsenaufzuchten / 1x jährlich bei Mast und Mutterkuhhaltung)
  3. Milchserologische Stichprobe (4x jährlich, maximale Tankmilchgröße 100 Kühe)

Es ist geplant, dass die Rinderhalter die Kosten für die Untersuchung mittels Ohrstanzproben künftig selbst tragen müssen, da die Tierseuchenkasse auf Grund des erreichten Ziels einer stabilen Tilgung des BVD-Virus in Sachsen-Anhalt die Einstellung der Finanzierung der BVD-Ohrstanzen-Diagnostik beabsichtigt.

Auf Grund fehlender geeigneter Diagnostika für Tankmilch von mehr als 100 Kühen wird in Sachsen-Anhalt eine serologische BVD-Überwachung über Tankmilch nur in Einzelfällen erfolgen können.

Da die Kosten für die serologische Untersuchung ab einer gewissen Betriebsgröße durch die Auswahl einer Stichprobe unabhängig von dieser werden, wird sich die Umstellung auf die Serologie vermutlich für größere Beständelohnen (gemäß der Berechnung in einem Modellierungsprojekt ab ca. 68 Geburten/Betrieb/Jahr).

Kostenloses Angebot für an der serologischen Überwachung interessierte Betriebe

Für Betriebe, die an einer Umstellung auf serologiebasierte Überwachung interessiert sind, gibt es bis zum 15. Dezember 2024die Möglichkeit, einmalig 60 Tiere auszuwählen, am Landesamt für Verbraucherschutz serologisch auf BVD untersuchen zu lassen und somit festzustellen, ob diese Methode für den eigenen Betrieb anwendbar ist. Hierfür entstehen den Rinderhaltern 2024 keine Kosten. Für die BVD-Untersuchung können die Proben zur BHV1-Untersuchung verwendet werden. Im Antragsformular für die BHV1-Untersuchung ist die Untersuchung der Tiere auf BVD mit zu beauftragen.

Die Tiere, die untersucht werden sollen, sind nach folgenden Kriterien auszuwählen:

  • Die Tiere sollen in Sachsen-Anhalt geboren und mehr als 3 Monate im Betrieb sein.
  • Die Tiere sollen über 9 Monate, jedoch unter 48 Monate alt sein.
  • Die Anzahl der ausgewählten Tiere soll anteilig auf die Gruppen/epidemiologischen Einheiten verteilt sein, also jeweils 15 Tiere aus 4 Tiergruppen.

Diese serologische BVD-Untersuchung erfolgt parallel zur Überwachung nach BVDV-Verordnung (somit zusätzlich zur vorerst weiterhin kostenfreien Ohrstanzprobe). Sind alle Rinder negativ, so können diese Tiere bei Inkrafttreten der serologiebasierten Überwachung in Sachsen-Anhalt als „Sentinel-Gruppe“ für den Betrieb dienen (Sentinel Gruppe: Tiere, die vormals sicher negativ in der BVD-Untersuchung waren).

Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung bittet alle in Frage kommenden Rinderhalter, diese Möglichkeit rege zu nutzen, um Erkenntnisse zum serologischen Status der Rinderbetriebe Sachsen-Anhalts vor dem endgültigen Inkrafttreten der serologischen Überwachung zu gewinnen. Bitte sprechen Sie uns bei Interesse oder Fragen zum Thema an. Gerne sind wir auch bei der Tierauswahl und der Erstellung von Untersuchungsaufträgen behilflich.

 

Das bereits seit April 2014 ins Leben gerufene Antibiotika-Minimierungskonzept besteht aus folgenden Bausteinen:

  • Erfassung aller Antibiotikaanwendungen, einschließlich der Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank (HI-Tier)
  • Ermittlung von betrieblichen Therapiehäufigkeiten und bundesweiten Kennzahlen
  • Ampelsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes

Dabei handelt es sich um ein dynamisches System zur Antibiotikaminimierung mit dem Ziel, den Einsatz der antibiotischen Wirkstoffe deutschlandweit kontinuierlich auf das therapeutisch notwendige Minimum zu senken.

Die Vorschriften gelten für berufs- und gewerbsmäßige Halter der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute mit folgenden Nutzungsarten, wenn Sie im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres, die in der Liste aufgeführten Bestandsuntergrenzen überschreiten:

  • zugekaufte Kälber < 12 Monate (Bestandsuntergrenze 25)
  • Milchkühe (Bestandsuntergrenze 25)
  • Zuchtschweine (Bestandsuntergrenze 85)
  • Ferkel bis einschließlich 30 kg (Bestandsuntergrenze 250)
  • Mastschweine über 30 kg (Bestandsuntergrenze 250)
  • Masthühner (Bestandsuntergrenze 10.000)
  • Legehennen (Bestandsuntergrenze 4.000)
  • Junghennen (Bestandsuntergrenze 1.000)
  • Mastputen (Bestandsuntergrenze 1.000)

Jeder Tierhalter, der eine meldepflichtige Nutzungsart (Rinder, Schweine, Hühner und/ oder Puten) in seinem Betrieb hält, muss in der Tierarzneimittel-Datenbank des HI-Tier-Programms aktiv seine Nutzungsart als mitteilungspflichtig angeben.

Zusätzlich müssen für jedes Erfassungshalbjahr der Anfangsbestand zum 01. Januar, beziehungsweise 01. Juli, sowie die Tierzahlen (Zu- und Abgänge, einschließlich der Tierverluste) in die Datenbank eingegeben werden.

Mitteilungen über die Anwendung von Antibiotika haben ausschließlich durch den behandelnden Tierarzt oder einen durch den Tierarzt beauftragten Dritten für alle Nutzungsarten der Tierarten Rind, Schwein, Huhn, Pute zu erfolgen. Dies dient der rechtlich vorgegebenen europaweiten Erfassung von Antibiotikaverbrauchsmengen.

Die Frist für die Eingabe dieser Daten ist jeweils der 14. Januar, beziehungsweise der 14. Juli des nachfolgenden Halbjahres.

Falls in einem Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt wurden, so ist für das Halbjahr eine Nullmeldung in HI-Tier einzugeben. Es besteht dann keine Verpflichtung zur Mitteilung des Tierbestandes und der Bestandsveränderungen. Die Nullmeldung hat durch den Tierhalter oder einen bevollmächtigten Dritten elektronisch zu erfolgen und ist verpflichtend.

Für jedes Halbjahr wird aus diesen Daten die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit je Tierart / Nutzungsart - bezogen auf die jeweilige Registriernummer - errechnet.
Diese errechnete Therapiehäufigkeit ist in HI-Tier im Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM) für den jeweiligen Betrieb einsehbar.
Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten werden anonymisiert dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aus dem Bereich TAM in HI-Tier zur Verfügung gestellt. Aus diesen Daten werden je Nutzungsart zwei bundesweite Kennzahlen ermittelt.
Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Median).
Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drittes Quartil).
Diese Kennzahlen werden 1x jährlich zum 15. Februar auf der Homepage des BVL bekannt gegeben. Sie werden auch in HI-Tier im Bereich TAM-Statistik angezeigt.

Was ist zu tun, wenn die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit vorliegt?

  • Der Tierhalter hat jeweils spätestens am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres festzustellen, ob die betriebliche Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr für die jeweiligen von ihm gehaltenen Nutzungsarten oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt.
    Die Prüfung und das Ergebnis sind je Tierart und Nutzungsart in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren.
  • Ergebnis 1: betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt unter Kennzahl 1:
    • keine zwingenden Maßnahmen notwendig.
  • Ergebnis 2: betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt über Kennzahl 1, aber unter Kennzahl 2:
    • Hinzuziehung eines Tierarztes und Prüfung, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie der Antibiotikaverbrauch verringert werden kann. Besteht die Möglichkeit zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes – unter Gewährleistung der notwendigen arzneilichen Versorgung der Tiere –, so hat der Tierhalter entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  • Ergebnis 3: betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt oberhalb Kennzahl 2
    • Tierhalter erstellt auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1. April des Folgejahres einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes und übermittelt diesen unaufgefordert der zuständigen Behörde.
      Die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ist dabei sicher zu stellen.
      Der Plan wird um einen Zeitplan ergänzt, wenn die Maßnahmen nicht innerhalb von 6 Monaten erfüllt werden können.