Information der Öffentlichkeit - § 40 (1a) LFGB

Die zuständige Behörde hat nach o.g. rechtlicher Vorgabe die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, zu informieren, wenn der durch Tatsachen, im Falle von amtlichen Proben auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor, der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

  1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
  3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.

 

Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. 

Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Diese sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.

Die veröffentlichte Information ist einschließlich zusätzlicher Hinweise zu bereits beseitigten Mängeln sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.

 

Rechtsgrundlagen: 

LFGB-Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz vom 03.06.2013 (BGBL. I S.1426), §§ 39 und 40

Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vom 15.03.2017 (ABL. I 95 S.1), Artikel 37 für die Labore