Aktueller Wohnort: Harz

Ausländerangelegenheiten

Einladung ( Harz )

Besuch von ausländischen Gästen im Bundesgebiet

Einladung / Verpflichtungserklärung 

Allgemeine Informationen

Ausländer, die besuchsweise nach Deutschland einreisen wollen und ein Visum benötigen, müssen dieses bei der deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) beantragen.

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig nach einer etwa bestehenden Visumspflicht ggf. unter www.auswaertiges-amt.de.

Im Falle der Visumspflicht ist es erforderlich, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung zu erkundigen, ob nur dann ein Visum erteilt wird, wenn eine Einladung aus Deutschland (von Personen, Institutionen, Vereinen) vorliegt, der Gastgeber bereit ist, sämtliche Kosten für die eventuelle Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (Unterkunft, Verpflegung, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Ausreisekosten u.s.w.) zu übernehmen und der Gastgeber zur Übernahme der Kosten wirtschaftlich und finanziell auch in der Lage ist. Die notwendigen Unterlagen hierüber muss der Gastgeber vorlegen. Für langfristige Aufenthalte (Studium, Eheschließung oder Familienzusammenführung) bitte telefonisch oder persönlich erkundigen!

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen. Dazu legen Sie bitte der Ausländerbehörde nachfolgende Unterlagen vor: 

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass  
  • vollständig ausgefüllter Antrag  
  • Verdienstnachweis der letzten 3 Monate  
  • Reisekrankenversicherung für den Besucher (kann auch im Heimatland abgeschlossen werden)  
  • Nachweis des ausreichenden Wohnraumes (Mietvertrag, bzw. Eigentumsnachweis durch Grundbuchauszug o.ä.) 

Verpflichtungserklärung ohne erforderliches Einkommen

Sollten Sie nicht über ein erforderliches monatliches Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (z.B. Sperrvermerk im Sparbuch). Ein entsprechendes Schreiben für Ihre Hausbank erhalten Sie bei der Ausländerbehörde. 

Der Gastgeber hat die Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG zur Kostenübernahme persönlich (nicht durch bevollmächtigte Personen) in der Ausländerbehörde zu unterschreiben. 

Für die Bearbeitung und Ausstellung der Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben. 

 

 

Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten.

Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.

Integration ist Recht und Pflicht der auf die Dauer hier lebenden Ausländer. Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt.

Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter den spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat. Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht: Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG), Streitkräfteaufenthaltsgesetz.

An wen muss ich mich wenden?

Vor Ort zuständige Ausländerbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Dort können Sie sich über Details zur Einreise und zum Aufenthalt informieren.

Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt