Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen
Leistungsbeschreibung
Spezielle Hinweise: Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen ( Harz )
- Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) bzw. Fahrzeugschein (alt) nach Verlust, Diebstahl oder wenn diese unbrauchbar bzw. unleserlich geworden ist
- Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) bzw. Fahrzeugbrief (alt) wenn diese unbrauchbar/unleserlich geworden ist
- Ersatzausstellung von Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) bzw. Fahrzeugbrief (alt) nach Verlust oder Diebstahl mit öffentlicher Bekanntmachung im Verkehrsblatt (Aufbietung)
Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier.
Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten.
In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.
Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.
Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise: Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen ( Harz )
Die Neuausstellung von ZB I und ZB II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) muss persönlich unter Vorlage einer Verlustanzeige beantragt werden.
Bei Verlust der ZB II (alt: Fahrzeugbrief) wird auf der Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung eine Aufbietung veranlasst. Eine Ersatzausstellung ist erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist möglich.
Die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
- Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises bereits gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.
- Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.
- Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise: Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen ( Harz )
Die Ersatzausstellung der ZB I und ZB II muss in der Kfz-Zulassungsbehörde beantragt werden, in der das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder ist.
Die Beantragung der ZB I und der ZB II kann durch den Fahrzeughalter persönlich oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter erfolgen.
Wenn die ZB II in Verlust geraten und ein Aufbietungsverfahren eingeleitet werden muss, ist die Beantragung nur persönlich möglich.
Voraussetzungen
Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise: Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen ( Harz )
Ersatz ZB I bzw. Fahrzeugschein (alt):
- ggf. noch vorhandene Fahrzeugpapiere, sofern ein (alter) Fahrzeugschein ersetzt werden soll, ist zwingend auch die Vorlage des (alten) Fahrzeugbriefes erforderlich
- bei Diebstahl Anzeige mit Tagebuchnummer der Polizei
- gültige Hauptuntersuchung (wenn das Fahrzeug zugelassen ist), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
- Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung – maximal 3 Monate alt
- bei Einzelunternehmen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: aktuelle Gewerbeanmeldung
- bei Firmen / Vereinen / Behörden: Gewerbeanmeldung oder Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, Kopfbogen der Behörde und ggf. Vollmacht des Geschäftsführers / Vorstandes / Leiters mit Kopie vom Personalausweis
- ggf. Vollmacht sowie Personaldokument des Bevollmächtigten
Ersatz ZB II bzw. Fahrzeugbrief (alt):
- ZB I bzw. Fahrzeugschein (alt)
- lückenloser Eigentumsnachweis (sofern es sich nicht um den letzten eingetragenen Halter handelt)
- gültige Hauptuntersuchung (wenn das Fahrzeug zugelassen ist), Prüffrist darf nicht abgelaufen sein
- Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischer Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung – maximal 3 Monate alt
- bei Einzelunternehmen / Gesellschaft bürgerlichen Rechts: aktuelle Gewerbeanmeldung
- bei Firmen / Vereinen / Behörden: Gewerbeanmeldung oder Handels- bzw. Vereinsregisterauszug, Kopfbogen der Behörde und ggf. Vollmacht des Geschäftsführers / Vorstandes / Leiters mit Kopie vom Personalausweis
- ggf. Vollmacht sowie Personaldokument des Bevollmächtigten
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
-
bei Verlust:
- Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung oder Verlustanzeige der Polizei
- Ausweisdokument der/s Verursachenden
- evtl. eine Bestätigung des Fahrzeughalters
- bei Verlust durch Vereine/Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Vereinsregisterauszug
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- ggf. Gutachten nach § 21 StVZO
Welche Gebühren fallen an?
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Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) regelt auf dem Gebiet des Kostenrechts die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Fahrerlaubnis- und der Zulassungsbehörden sowie der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer (aaSoP)
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Welche Fristen muss ich beachten?
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keine
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise: Den Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust beantragen ( Harz )
Die Ersatzausstellung einer ZB I oder einer unbrauchbar/unleserlich gewordenen ZB II erfolgt direkt bei der Beantragung und ist in der Regel innerhalb von 10 bis 15 Minuten erledigt. In diesem Zeitraum können alle Formalitäten geklärt werden.
Die Ersatzausstellung einer in Verlust geratenen ZB II oder eines (alten) Fahrzeugbriefes kann erst nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist vorgenommen werden. Dies erfolgt ca. 3 Wochen nach Antragstellung.
Je nach Aufkommen in Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde unterschiedlich: Bitte erkundigen Sie sich vor Ort.
Rechtsbehelf
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nicht erforderlich
Widerspruch
Anträge / Formulare
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Fahrzeugbehörde in Ihrem Wohnort oder Ort, in dem Ihr Fahrzeug gemeldet ist
Unterstützende Institutionen
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Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg
Elsässer Str. 66
26121 Oldenburg
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt