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Anmeldung für Prostitutionstätigkeit verlängern

Leistungsbeschreibung

Als offizieller Nachweis für Ihre Tätigkeit dient die Anmeldebescheinigung, die Sie bereits bei der Erstanmeldung erhalten haben. Diese hat eine Gültigkeit von einem Jahr, wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind. Sollten Sie älter als 21 Jahre sein, hat die Bescheinigung eine Gültigkeit von 2 Jahren.

In beiden Fällen muss die Anmeldung nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern Sie Ihre Prostitutionstätigkeit weiterhin ausüben möchten. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die gleichen Regeln wie bei der Anmeldung.

Auf Wunsch wird auch die Aliasbescheinigung verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Voraussetzungen

Um ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter weiterhin ausüben können, müssen Sie vor der Verlängerung ihrer Anmeldung an einer gesundheitlichen Beratung teilgenommen haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • zwei Lichtbilder
  • Angaben zu:
    • den Vor- und Nachnamen
    • das Geburtsdatum und den Geburtsort,
    • die Staatsangehörigkeit,
    • die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine
    • die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
  • Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz
  • Nachweis der gesundheitlichen Beratung
    • Wenn Sie älter als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 1 Jahr sein
    • Wenn Sie jünger als 21 Jahre alt sind, darf diese nicht älter als 6 Monate sein

Welche Gebühren fallen an?

EUR 10,00 bis 30,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten während der Ausübung ihrer Tätigkeit stets mitgeführt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt