Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln beantragen
Leistungsbeschreibung
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ( Harz )
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird vom Gesundheitsamt ausgestellt.
Hier gelangen Sie zur Online-Infektionsschutzbelehrung.
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Verfahrensablauf
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ( Harz )
Sie melden sich mittels Online-Terminvergabe zur Belehrung an.
Zum Belehrungstermin melden Sie sich an der Anmeldung an. Dort legen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass vor und bezahlen die Gebühr in Höhe von 23,00 €. Danach findet die Belehrung im Belehrungsraum statt. Abschließend wird Ihnen die Bescheinigung zur Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG übergeben.
Beim Landkreis Harz kann die Infektionsschutzbelehrung auch online absolviert werden. Dazu nutzen Sie bitte den folgenden Link: Online-Infektionsschutzbelehrung
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen und brauchen nicht mehr an einer Präsenzveranstaltung im Gesundheitsamt teilzunehmen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme wird Ihnen im Anschluss automatisiert zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Identifikation per Bund-ID.
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten.
Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach bezahlen Sie die Gebühr. Sie erhalten die Bescheinigung entweder direkt vor Ort. Oder das Gesundheitsamt sendet Ihnen die Bescheinigung zu.
An wen muss ich mich wenden?
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ( Harz )
Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder
- Reisepass mit eventueller Meldebescheinigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ( Harz )
Die Belehrung dauert etwa 90 Minuten.
Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.
Was sollte ich noch wissen?
Zuständig sind das örtliche Gesundheitsamt oder eine vom Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder ein beauftragter Arzt.
Elektronische Antragstellung
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz ( Harz )
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt