Aktueller Wohnort: Harsleben (38829)

Bezirksschornsteinfeger werden

Ergänzung Gesetzesänderung ( Harz )

Der Landkreis Harz weist ergänzend zur oben gemachten Leistungsbeschreibung auf folgende gesetzliche Änderung hin:

Am 29.11.2008 ist das vom Bundestag am 26.11.2008 beschlossene Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in Kraft getreten.

In diesem Gesetz werden sowohl die Eigentümerpflichten als auch die allgemeinen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister geregelt.

Zu beachten ist, dass die Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31.12.2012 nur von dem bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des Schornsteinfegergesetzes einem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates durchgeführt werden dürfen.

Ab dem 01.01.2013 besteht seitens der Grundstückseigentümer die freie Wahl ihres Bezirksschornsteinfegermeisters.

Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen sind in der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), die von den Grundstückseigentümern zu tragenden Gebühren in der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜGO LSA) geregelt.

Wer als Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.  

Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere freiwerdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen. 

Bewerberinnen/ Bewerber können zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.  

Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.

Für Sachsen-Anhalt finden Sie die Kehrbezirke auf der Homepage des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
  • Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
  • Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

Ergänzung Gesetzesänderung ( Harz )

Ordnungsamt des Landkreises Harz

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt, Referat Wirtschaft.

Kontaktdaten in Sachsen-Anhalt:

Tel. 0345 514-1194 für die Landeshauptstadt Magdeburg, den Landkreis Börde, den Landkreis Harz, den Landkreis Jerichower Land, den Altmarkkreis Saltzwedel, den Landkreis Stendal und den Salzlandkreis.

Tel. 0345 514-1309 den Landkreis Anhalt-Bitterfeld, den Burgenlandkreis, die Stadt Dessau-Roßlau, die Stadt Halle (Saale), den Landkreis Mansfeld-Südharz, den Saalekreis und den Landkreis Wittenberg.

Voraussetzungen

Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihr fachliche Leistung nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang
  • Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
  • Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWRHandwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
  • Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
  • Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
  • Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
  • Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
    • Inhaber eines Bezirks ist oder war,
    • zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
    • ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden und
    • dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird  
  • von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
  • schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
  • bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
  • Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; ggf. unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r bzw. volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
  • Nachweise über Zusatzqualifizierungen, z.B. Betriebswirt des Handwerks, gepr. Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B.: Versorgungstechnik; Umwelttechnik, techn. Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
  • berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung

Im Land Sachsen-Anhalt sind folgende Unterlagen in Kopie einzureichen:

1.    eine schriftliche Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält und unterzeichnet ist,

2.    den tabellarischen Lebenslauf, der genaue und vollständige Angaben über die berufliche Vorbildung, den beruflichen Werdegang und alle für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger geeigneten Qualifikationen enthält, und aus dem Beginn und Ende der jeweiligen Tätigkeiten hervorgehen; Qualifikationen und Abschlüsse sind nachzuweisen,

3.    ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,

4.    die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind.

5.    Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten sowie über produktneutrale berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren mindestens sechsstündige Dauer dabei nachzuweisen ist,

6.    Angaben und Nachweise über Ausfallzeiten (Krankheit, Freistellung, Elternzeit etc.) während der Berufstätigkeit der letzten sieben Jahre, sofern die tatsächliche Schornsteinfegertätigkeit nach der Gesellenprüfung in diesen Jahren davon insgesamt um mindestens 15 v.H. unterbrochen wurde,  

7.    bei Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist; wird im Herkunftsstaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann der Bewerber sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung gegenüber der hierfür zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ersetzen,

8.    eine unterzeichnete Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt geworden ist, wobei auch eine unvollständige Erklärung als eine unrichtige Erklärung zu werten ist,

9.    eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wahrzunehmen,

10.  eine unterzeichnete Eigenerklärung des Bewerbers, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben hat, dass er über die für die Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

11.  eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt, insbesondere keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlichen Institutionen bestehen,

12.  eine unterzeichnete Eigenerklärung, dass im Falle der erfolgreichen Bewerbung die Aufhebung einer vorhandenen Bestellung für den bisherigen Bezirk mit Wirkung zum Bestelldatum beantragt wird,

13.  eine unterzeichnete Einverständniserklärung im Falle der Ausschreibung nach § 9 Satz 2 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, dass die Ablehnung einer Bestellung auf den zugewiesenen Bezirk durch den Bewerber grundsätzlich den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren zur Folge hat,

14.  eine Zustimmungserklärung zur Mitwirkung sachkundiger Dritter bei der Bewertung der Bewerbung,

15.  in Fällen, in denen der Bewerber bereits einen Bezirk außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet oder verwaltet hat, den Namen, die Anschrift, eine Telekommunikationsnummer sowie eine E-Mail-Adresse der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Zustimmungserklärung des Bewerbers, die Personalakte bei dieser Aufsichtsbehörde anfordern zu dürfen,

16.  einen Nachweis der Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG, ein Nachweis der Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO sowie eine Bescheinigung in Steuersachen gem. § 85 AO.

Die Bewerbungsunterlagen nach den Nr. 7 bis 16 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizulegen. Der Bewerber kann sich auf mehrere ausgeschriebene Kehrbezirke bewerben. Allerdings hat der Bewerber die Rangfolge der bevorzugten Bezirke anzugeben, auf die sich seine Bewerbung erstreckt. Wird das Statusamt nach § 9 Satz 2 Nr.2 SchfHwG unter gleichzeitiger Benennung mehrerer Bezirke ausgeschrieben, hat der Bewerber zwingend die Rangfolge hinsichtlich sämtlicher dort aufgelisteter Bezirke anzugeben.

Im Falle fehlender oder veralteter oder nicht fristgemäß eingesandter Bewerbungsunterlagen oder fehlender beglaubigter deutscher Übersetzungen ist der Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen. Die Bewerbungsunterlagen werden mit dem entsprechenden Vermerk zurückgesandt.

Vom Auswahlverfahren ist auszuschließen, wer arglistig täuscht, indem er unrichtige Angaben macht oder unrichtige Dokumente vorlegt. Die Berufung auf Bewerbungsunterlagen, die zu einer früheren Bewerbung eingesandt wurden, ist unzulässig.

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

In Sachsen-Anhalt gilt:

Gem. lfd. Nr. 110.1.1 der AllGO LSA: 500,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

Bearbeitungsdauer

Es existieren landesspezifische Ausschreibungsfristen.

In Sachsen-Anhalt gilt:

In der Ausschreibung wird auf die Einsendefrist hingewiesen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsrechtliche Klage

Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)

In Sachsen-Anhalt gilt:

Verwaltungsrechtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Formulare: Onlineformular über SchornsteinfegerBewerbungsportal
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ergänzung Gesetzesänderung ( Harz )

Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen-Anhalt

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt