Bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern und Gewässerrandstreifen
Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen und Abgrabungen, in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde (§§ 36 WHG i. V. mit 49 WG LSA). Bauliche Anlagen im Sinne dieser Regelung sind z.B. Gebäude Brücken, Stege, Durchlässe, Ufermauern, Gewässerkreuzungen mit Trassen und Leitungen, Bootsstiege, Anlegestellen, Wasserkraftanlagen, Schöpfwerke, feste Wehranlagen (Sohlabstürze), d.h. Anlagen die in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen.
Die Beantragung der Genehmigung erfolgt formlos unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Antragstellung gemäß Merkblatt zur Antragstellung. Die Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
Neben der Regelung zu den baulichen Anlagen im und am Gewässer sind die Festlegungen zum Gewässerrandstreifen (§§ 38 WHG und 50 WG LSA) zu berücksichtigen. Gewässerrandstreifen ist der beidseitig an die Gewässer angrenzende Geländestreifen, der im Außenbereich 5,0 m bei Gewässern zweiter Ordnung und 10 m bei Gewässern erster Ordnung breit ist. Die Breite der Gewässerrandstreifen wird ausgehend von der Böschungsoberkante gemessen.
Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern (ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft) , sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen
- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können
- nicht standortbezogenen bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze zu errichten.
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der oberirdischen Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Nicht standortgebundene bauliche Anlagen im Sinne des § 50 WG LSA sind alle Anlagen, die nicht zweckentsprechend innerhalb des Gewässerrandstreifens errichtet werden müssen, d. h. keinen funktionellen und räumlichen Zusammenhang zum Gewässer haben, also nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen. Dies gilt regelmäßig auch für Wohn- und Gewerbegebäude, Garagen, Carport, Schuppen, Straßen und Plätze.
Die Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall nach §§ 38 Abs. 5 WHG i. V. m. 50 Abs. 3 WG LSA eine Befreiung von den Verboten zulassen (Ermessensentscheidung), wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führt.
Der Antrag auf Befreiung von den Verboten ist unter Berücksichtigung des Merkblatt zur Antragstellung 3-fach bei der Wasserbehörde einzureichen.
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