Pressemitteilungen des Landkreises Harz

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Ausländerbehörde erteilt Dublin-Fällen Grenzübertrittsbescheinigungen

Ausreisepflichtige Ausländer, die nach Abschluss des Asylverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung (Dublin-Fälle) überstellt werden müssen, erhalten von der Ausländerbehörde des Landkreises Harz seit Jahresanfang 2025 eine Grenzübertrittsbescheinigung. Ursprünglich erhielten die Betreffenden eine Duldung. Diese legitimierte den Aufenthalt bis zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und berechtigte zum Bezug von Asylbewerberleistungen.

Aufgrund der Gesetzesänderung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Oktober 2024 und der Ausstellung der Grenzübertrittsbescheinigung durch die Ausländerbehörde sind Dublin-Fälle nicht mehr leistungsberechtigt. Demnach werden betroffenen ausreisepflichtigen Ausländern die Zahlungen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingestellt.

Als Dublin-Fälle sind aktuell 53 Personen in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) in Halberstadt registriert. Für die meist männlichen Alleinreisenden hat das Sozialamt des Landkreises bereits die Leistungen eingestellt. Ziel der Einstellung der Asylbewerberleitungen für Dublin-Fälle ist es, dass die Weitereise nach Deutschland gar nicht erst erfolgen soll. Das Betreiben des Asylverfahrens soll in dem Mitgliedstaat erfolgen, der auch tatsächlich für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig ist.

Unter den Asylbewerbern, die dem Landkreis Harz zugewiesen und außerhalb der ZASt untergebracht sind, befindet sich kein Dublin-Fall.

Hintergrund
Die sogenannte Dublin-III-Verordnung vom 26.06.2013 legt Regelungen zur Bestimmung des Mitgliedstaates fest, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Dies erfolgt im sogenannten „Dublin-Verfahren“.

Das Grundprinzip des Dublin-Systems besagt, dass Asylsuchende ihren Antrag im Mitgliedsstaat der ersten Einreise/erste Registrierung stellen müssen. Aufgrund der Fluchtrouten und Möglichkeiten von fliehenden Menschen sind das in den allermeisten Fällen die Staaten an den Außengrenzen der EU, wie Griechenland, Italien oder Polen. So soll vermieden werden, dass eine Sekundärwanderung innerhalb Europas stattfindet. Im Jahr 2023 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in jedem vierten Verfahren den Asylantrag als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig war.

Eine Überstellung/Abschiebung von Dublin-Fällen in den zuständigen Mitgliedstaat muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Die Überstellungsfrist verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn sich die Betreffenden beispielsweise einer angekündigten Abschiebung durch Untertauchen entzieht und/oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. In Folge dessen gilt eine 18-monatige Überstellungsfrist. Aufgrund der Fristen, beantragt die Ausländerbehörde vermehrt „Abschiebehaft“ zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung bei den zuständigen Amtsgerichten.