Häufig gestellte Fragen

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen weder vollständig, noch rechtlich verbindlich sind. Sie sollen Ihnen lediglich zur Orientierung dienen.

Bauplanungsrechtlich

Das Bauplanungsrecht trifft Regelungen dazu, ob und wie ein Grundstück bebaut werden darf und welche Nutzungen zulässig sind. Maßgeblich ist unter anderem, wo das Baugrundstück liegt (z.B. im Geltungsbereich eines speziellen Baubauungsplans, im Innen- oder im Außenbereich).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens wird von den unteren Bauaufsichtsbehörden bei der Stellung eines Bauantrages mitgeprüft. Sie kann aber auch durch Beantragung eines Vorbescheids vorher geklärt werden.

 

Bauordnungsrechtlich

Das Bauordnungsrecht befasst sich mit den baulich technischen Anforderungen an ein konkretes Bauvorhaben auf dem Grundstück und ist damit objektbezogen. Es regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die typischerweise von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen.

Die BauO LSA gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte, sowie für Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, an die Anforderungen gestellt werden. Sie ist jedoch u.a. nicht für Verkehrsanlagen des öffentlichen Verkehrs, der Bergaufsicht unterliegende Anlagen, Leitungen der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität, Abwasser, Fernmeldeanlagen anzuwenden.

Grundsätzlich benötigen Sie für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderungen baulicher Anlagen eine Baugenehmigung.
Eine Baugenehmigung ist aber nicht notwendig, wenn Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist und auch sonst den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
 

Ist Ihr Vorhaben verfahrensfrei?

Ja:                 Sie brauchen keinen Bauantrag zu stellen.

Nein:             Sie müssen einen Bauantrag stellen.

Weiß nicht:  Hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes.

Die notwendigen Formulare stehen im Bereich Dokumente zum Download zur Verfügung.

Formulare zum Download sowie Hinweis zur Beantragung einer Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales.

Ein Bauvorbescheid kann zu einzelnen Fragen eines baugenehmigungspflichtigen Bauvorhabens vor der eigentlichen Bauantragsstellung erteilt werden.

Mit dem Vorbescheid können vorab einzelne Fragen zu einem (konkreten) Bauvorhaben geklärt werden. Dies kann z.B. die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes mit einer konkreten Größe und einer konkreten Nutzung auf einem Grundstück betreffen.

Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie erst beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben und/ oder unsicher sind, ob das von Ihnen geplante Haus, dessen Nutzung oder der Umbau an dieser Stelle möglich sind.

Die notwendigen Formulare finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt.

In Sachsen-Anhalt sind Antragsformulare vorgeschrieben. Diese müssen schriftlich und mindestens zweifach eingereicht werden.

Auf jeden Fall benötigen Sie...

  • Das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular, das Sie im Bereich des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt downloaden können,
  • den Lageplan einschließlich Darstellung des vorgesehenen Bauvorhabens,
  • einen Auszug (nicht älter als sechs Monate) aus dem Liegenschaftskataster für das Baugrundstück.
     

Je nach Fragestellung benötigen Sie weitere Unterlagen, z. B.:

  • Bauzeichnungen (soweit bekannt: zur Geschossigkeit und zur Lage auf dem Grundstück)
  • Konkrete Aussagen zur beabsichtigten Nutzungsart (zwingend erforderlich!)
  • Unterlagen zu Fragen des Brandschutzes
  • Aussagen zur Versorgung mit Wasser und Energie, zur Entsorgung von Abwasser und zur verkehrsmäßigen Erschließung.

Es bietet sich an, den Entwurfsverfasser mit der Erarbeitung zu beauftragen, der später auch den Bauantrag bearbeitet.

Für den Antrag auf Erstellung eines Vorbescheides entstehen Ihnen Kosten. Die Gebühr bemisst sich dabei nach der Baugebührenverordnung des Land Sachsen-Anhalt.

Die notwendigen Formulare sind auf den Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt zum Download verfügbar.

 

Es existieren in Sachsen-Anhalt vorgeschriebene Antragsformulare, die Sie, soweit für Ihr Vorhaben zutreffend, schriftlich und mindestens dreifach einreichen müssen:

  • Antrag auf Vorbescheid
  • Antrag auf Teilbaugenehmigung
  • Antrag auf Baugenehmigung
  • Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung
  • Antrag auf Akteneinsicht
  • Antrag auf Baulasteneintragung
  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
  • Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Anzeige auf Beseitigung von Anlagen

Alle oben genannten Vordrucke sind im Bereich Dokumente bzw. auf den Seiten des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales zum Download verfügbar.

Welche weiteren Unterlagen für Ihr konkretes Vorhaben benötigt werden, richtet sich nach der Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Bauvorlagen sind dreifach beim Bauordnungsamt des Landkreises Harz einzureichen. Sie sind vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Der Lageplan ist durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzustellen, insbesondere die Grenzabstände, vorhandene Nachbarbebauung, Grundstückshöhen und -tiefen und die Straßenhöhe müssen in den Plänen gekennzeichnet sein.

Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben.

Ja.
Es fällt eine Gebühr für die Bearbeitung Ihres Antrags an. Sie bemisst sich nach der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeiten können zu Mehrkosten führen.

In der Regel etwa drei Monate, abhängig von der inhaltlichen Fragestellung.

Je umfassender und sorgfältiger der Antrag vorbereitet ist, desto zügiger kann das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeiten können zu erheblichen Zeitverzögerungen führen.

Aus wichtigen Gründen kann sich das Bauordnungsamt weitere zwei Monate Zeit nehmen, um über den Antrag zu entscheiden.

Sie sollten nun das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular inklusive aller Anlagen eingereicht haben.

Das Bauamt…

  • prüft, ob Ihr Antrag vollständig ist.
    Ist Ihr Antrag unvollständig oder weist Mängel auf, werden Sie darüber informiert. Ihnen wird dann eine Frist gesetzt, in der Sie die fehlenden Unterlagen nachreichen, bzw. die Mängel beheben können.
     
  • bestätigt den Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen.
  • entscheidet innerhalb von drei Monaten über Ihren Bauantrag.

    Aus wichtigen Gründen kann sich das Bauordnungsamt weitere zwei Monate Zeit nehmen, um über den Antrag zu entscheiden.

  • prüft innerhalb der drei (bzw. fünf) Monate, ob Ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist.
    Dabei wird insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem von Ihnen gewählten Gebiet geprüft, dem von Ihnen gewählten Grundstück, und ob die Erschließung gesichert ist.
    Sollten Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese Anträge ebenfalls entschieden.
    Im Rahmen dieser Prüfung werden auch die Gemeinden und ggf. fachliche Stellen beteiligt, damit festgestellt werden kann, ob Ihr Vorhaben auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

... erteilt Ihnen die Baugenehmigung, wenn Ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Ja. Der Bauherr muss …

  • der Bauaufsichtsbehörde den Ausführungsbeginn des Vorhabens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen, für das er die Baugenehmigung erhalten hat.
  • der Bauaufsichtsbehörde die Wiederaufnahme der Bauarbeiten mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen, wenn die Arbeiten für mehr als 3 Monate unterbrochen worden sind.
  • mit Beginn des Bauvorhabens, für das er die Genehmigung erhalten hat, dauerhaft ein Schild an der Baustelle anbringen. Das Schild muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu sehen sein. Es muss den Namen und die Anschrift des Entwurfsverfassers, des Bauleiters sowie des Unternehmers für den Rohbau ausweisen.
  • wenn ein Abbruch eines Gebäudes geplant ist, das mit einem anderen verbunden ist, den Abbruch beim Bauordnungsamt anzeigen. Eine Bescheinigung muss eingereicht werden, auf der ein Statiker erklärt, dass die Standsicherheit des angrenzenden Gebäudes durch den Abbruch nicht gefährdet ist.
Ja.
Die Bau- oder Teilbaugenehmigung gilt drei Jahre.
 
Sie kann mehrfach um je ein Jahr verlängert werden. Dies müssen Sie schriftlich beantragen. Der schriftliche Antrag muss unbedingt vor Ablauf der Frist eingereicht werden. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Amt für Bauordnung des Landkreises Kreis.
 

Geht der Antrag zu spät ein, erlischt die Baugenehmigung mit Fristablauf und es muss ein ganz neuer Bauantrag gestellt werden.

Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen sind nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, diese zu erhalten, zu pflegen, instand zu setzen und vor Gefahren zu schützen.

Häufig ist den Eigentümern die Denkmaleigenschaft ihres Grundstücks zunächst nicht bekannt. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harz im Bauordnungsamt.

Bestätigt die Behörde Ihnen die Denkmaleigenschaft Ihres Grundstücks, so ist für alle Veränderungen eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Alle Instandsetzungs-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an, in und in der Umgebung von Denkmälern sind genehmigungspflichtig. Wenn es sich bei Ihrem Grundstück um ein archäologisches Denkmal handelt, müssen Sie auch vor Erdarbeiten eine Genehmigung der Behörde einholen.

Wir empfehlen Eigentümern von Denkmälern, sich bereits während der Planung von Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen.

Die denkmalrechtliche Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Antragsformulare können im Bereich Dokumente abgerufen werden. Auf dem Antragsformular finden Sie auch Angaben zu den Unterlagen, die Sie einreichen müssen.

Der Landkreis Harz gewährt – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel – Zuschüsse für die Erhaltung von Kulturdenkmälern. Sie können die Förderung jedoch nur erhalten, wenn mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde.

Die Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen und die entsprechenden Antragsformulare erhalten Eigentümer im Sachgebiet Denkmalschutz des Bauordnungsamtes.

Weitere Fördermöglichkeiten bestehen beim Land Sachsen-Anhalt, in Städten mit dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ und Stiftungen wie der Deutschen Stiftung Denkmalschutz.