Pressemitteilungen des Landkreises Harz

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Wohngeldbearbeitung dauert acht Wochen

Wohngeldbearbeitung dauert acht Wochen

Seit 1. Januar ist die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands in Kraft. Der Bund geht davon aus, dass rund zwei Millionen Haushalte das neue „Wohngeld Plus“ bekommen können. Bisher erhalten rund 600 000 Haushalte Wohngeld.

Auch beim Landkreis Harz hat die schon Ende 2022 gestiegene Zahl der Anträge für Wohngeld zum Jahresanfang noch einmal deutlich zugelegt. Die Wohngeldstelle ist für die Menschen zuständig, die nicht in den Städten Halberstadt, Quedlinburg, Wernigerode sowie deren Ortsteile wohnen – dort sind die jeweiligen Stadtverwaltungen der Ansprechpartner für das Wohngeld.

Für die Bearbeitung der Anträge wurde in der Kreiswohngeldbehörde kein zusätzliches Personal eingestellt. Die Mitarbeiter begegnen der enormen Flut der Anträge durch Überstunden und eine hohe Einsatzbereitschaft. „Die Anträge werden nach Eingang von dem neunköpfigen Team der Wohngeldstelle beim Landkreis Harz abgearbeitet. Folge dieses Ansturms ist aktuell eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von etwa acht Wochen. „Jeder versucht Wohngeld zu bekommen“, erklärt die bei der Harzer Kreisverwaltung zuständige Amtsleiterin Susanne Herrmann. Es gibt viele Neuanträge, von denen die meisten auch Wohngeld bekommen. „Fast alle Anträge sind leider unvollständig“, so dass Unterlagen nachgefordert werden müssen, was die Bearbeitungszeit verzögert, bestätigt sie im Interview mit dem „Harzer Kreisblatt“.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wenn Ihr Einkommen zu gering ist, um die Miete oder die Lasten für das eigene Heim zu zahlen, können Sie Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss beantragen. Mietzuschuss ist ein Zu-schuss zu den Kosten Ihrer Mietwohnung. Lastenzuschuss erhalten Sie, wenn Sie ein Eigenheim besitzen und selbst bewohnen. Zweck des Wohngeldes ist es, wirtschaftlich ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern. Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. Wohngeld wird von Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

Lohnt eine Nachfrage zum Bearbeitungsstand an der Wohngeld-Hotline?

Nein. An der Hotline 03941/59 70 11 50 werden aus organisatorischen Gründen keine Auskünfte zum Sachstand des Wohngeldantrages erteilt. Wir bitten von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen – auch per E-Mail.

Welche grundsätzlichen Änderungen gibt es beim Wohngeld-Plus?

Durch die Reform ist das komplexe Wohngeldrecht nicht einfacher geworden. Grenzen und Freibeträge haben sich erhöht, die Wohngeldformel als Berechnungsgrundlage wurde verändert und für verschiedene Städte die Mietstufe angepasst. Nicht zuletzt ist der Nachrang der Sozialhilfe für das erste Halbjahr 2023 ausgesetzt worden.

Wie sinnvoll ist im Vorfeld der Antragstellung Wohngeld-anspruch und -höhe mit dem Bundeswohngeldrechner zu ermitteln?

Die Wohngeldbehörde hat diesen Rechner selbst getestet und festgestellt, dass grundlegende Dinge wie etwa Freibeträge nicht richtig von den Bürgern eingegeben werden. Der Wohngeldrechner selber ist nicht fehlerhaft. Vielmehr sind bei der Dateneingabe Fehler vorprogrammiert, weil es für den Laien nicht erkennbar ist, ob die Voraussetzungen für etwaige Freibeträge erfüllt sind.

Der Bundeswohngeldrechner, den auch wir als einfachen Zugang zur Sozialleistung Wohngeld verlinkt haben, ist in vielen Punkten nicht aussagekräftig. Es fängt schon mit dem Begriff an, etwa beim Gesamteinkommen.

Welche Probleme mit dem Wohngeldrechner gibt es?

Es kommt zu Fehlberechnungen auf diesem Rechner, der dann einen falschen Wohngeldanspruch ausweist. Dies ist bereits mehr-fach passiert und hat schon zu verbalen Entgleisungen von Bürgern geführt. Die Sachbearbeiter müssen sich dann beispielsweise anhören, dass sie falsch gerechnet hätten.  So wird oft das Netto- anstatt Bruttoeinkommen eingegeben und führt natürlich zu falschen – höheren Ansprüchen.

Es kam auch schon vor, dass er als eine Art „Wohngeldonlineantrag“ angesehen wird. Dies ist er aber nicht.

Welche Folgen haben diese Fehlberechnungen?

Teilweise erhalten Bürger über den Wohngeldrechner die Auskunft, keinen Anspruch zu haben, weil sie z. B. nicht erkennen, dass ihnen diverse Freibeträge zustehen oder weil sie einfach falsche Eingaben tätigen.

Diese werden also von der Antragstellung abgehalten? Genau. Doch was passiert, wenn diese nach einem halben Jahr durch Nachbarn oder Freunde erkennen, dass sie doch einen Anspruch gehabt hätten? Nachträgliche Antragstellungen sind nicht möglich.

Was raten Sie?

Kein Wohngeldantrag gleicht dem anderen: Stellen Sie Ihren Antrag direkt bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Wir prüfen hier lieber einen Antrag mehr, damit der Bürger seine Leistung erhält. Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist derzeit mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Die Mitarbeiterinnen halten die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich. Helfen Sie uns dabei, indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z. B. zum Bearbeitungsstand) absehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldesamtes
     

Dem ausgefüllten Antrag müssen Sie noch Nachweise beilegen. Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:

  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist + Mietzahlungsnachweis der letzten drei Monate
    ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
  • bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid + Zahlungsnachweis; Wohnflächenberechnung
  • Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z. B.
    • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
    • aktueller Rentenbescheid,
    • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistunen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld, Hilfe zur Pflege; Eingliederungshilfe),
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.
  • Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z. B.Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung (Nachweis über einen Pflegegrad sofern vorhanden)

 

Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Hier finden Sie auch den Wohngeldrechner 2023.  Die Wohngeldrechner dienen lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.