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Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte erforderlich.

Inhaber eines gültigen Jagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen keiner separaten Erlaubnis, da der gültige Jagdschein die Erwerbsberechtigung darstellt.

Jedoch hat der Jagdscheininhaber binnen zwei Wochen nach Erwerb der ersten Langwaffe die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nachträglich zu beantragen.

Bei dem Erwerb von Kurzwaffen ist hingegen im Vorfeld eine Erwerbserlaubnis zu beantragen. Dies erfolgt durch Voreintrag in die beantragte Waffenbesitzkarte. Nach Erwerb der Kurzwaffe hat der Antragsteller binnen zwei Wochen den Erwerb der Kurzwaffe anzuzeigen und die entsprechende Besitzerlaubnis zu beantragen.

Grundsätzlich benötigen Sie immer eine Erlaubnis, um Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.

Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden oder bei denen feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

nterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein. Zu erlaubnisbedürftig werden alle Waffen gezählt, die keine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis sind. Eine ausführliche Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie eine Waffenbesitzkarte benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

In der Regel erwirbt der Jungjäger mit seinem gültigen Jagdschein (= Erwerbserlaubnis) die erste Langwaffe.

Nachträglich beantragt dieser die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Das dazu passende Antragsformular finden unter dem Punkt "Formulare". Dieser Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dies kann persönlich (unter Beachtung der Öffnungszeiten), postalisch, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

Von der Behörde wird dann geprüft, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit die Waffenbesitzkarte erteilt werden kann.

Diese Prüfung nimmt ca. 6 – 8 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch, da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienstelle sowie von der Landesbehörde für Verfassungsschutz eingeholt werden müssen.
Da die meisten Jungjäger jedoch ihre erste Waffenbesitzkarte unmittelbar nach Erhalt des Jagdscheines beantragen, kann die Waffenbesitzkarte auch sofort ausgestellt werden, da die notwenigen Auskünfte bereits von der unteren Jagdbehörde des Landkreises Harz eingeholt wurden.

Hinweis: Mindestens einmal hat der Antragsteller in der Waffenbehörde persönlich zu erscheinen. Dies kann zur Antragstellung oder zur Abholung der Erlaubnis erfolgen.

Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

Die zuständigen Mitarbeiter für Anliegen rund um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

zuständig für Antragsteller mit den Nachnamen beginnend mit A-M
persönlich: (bitte Öffnungszeiten beachten)
Landkreis Harz                 
Friedrich-Ebert-Straße 42
Ordnungsamt (Haus III) , Zimmer 307 d
38820 Halberstadt

Telefon: 03941 5970-4383 (bitte Öffnungszeiten beachten)
Fax: 03941 5970-4160
E-Mail: waffen@kreis-hz.de

zuständig für Antragsteller mit den Nachnamen beginnend mit N-Z
persönlich: 
Landkreis Harz (bitte Öffnungszeiten beachten)
Friedrich-Ebert-Straße 42
Ordnungsamt (Haus III), Zimmer 309
38820 Halberstadt

Telefon: 03941 5970-4406 (bitte Öffnungszeiten beachten)
Fax: 03941 5970-4160
E-Mail: waffen@kreis-hz.de

Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde. Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

Damit die Waffenbesitzkarte erteilt werden kann, müssen Sie:

  • volljährig,
  • zuverlässig und persönlich geeignet sein,
  • die Sachkunde (hier: bestandene Jägerprüfung) nachweisen sowie
  • das waffenrechtliche Bedürfnis (hier: gültiger Jagdschein) erbringen. 

Zuverlässig bedeutet, Sie dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben;
persönlich geeignet heißt, Sie dürfen nicht geschäftsunfähig, psychisch krank oder alkohol- oder drogenabhängig sein.

  • Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Für Sportschützen und Jäger gelten Ausnahmen.

    Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, können Sie von der zuständigen Waffenbehörde aufgefordert werden, ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorzulegen. Das Gutachten/Zeugnis müssen Sie selbst bezahlen und im Original per Post an die zuständige Waffenbehörde schicken. Eine Kopie oder E-Mail wird nicht anerkennt.

    Wenn Sie Jäger sind, benötigen Sie kein solches Gutachten/Zeugnis.

    Als Sportschütze müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein. Dann sind Sie berechtigt, Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule (J) und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zu erwerben und zu besitzen.

    Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen 21 Jahre, sofern Sie ein fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten/Zeugnis über Ihre geistige Eignung vorlegen können.
     
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen (Bedürfnis).

    Um Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben (Bedürfnis). Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
    • Sie Jäger sind und einen Jagdschein (Tages oder Jahresjagdschein) besitzen. Wollen Sie als Jäger nur Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben und besitzen, dann ist kein weiterer Nachweis eines Bedürfnisses erforderlich.
    • Sie seit 1 Jahr Mitglied in einem Sportverein sein, der Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist und in dem das Schießen mit solchen Waffen nach einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen ist. Die Schießsportordnungen werden vom Bundesverwaltungsamt genehmigt. Zudem müssen Sie nachweisen, dass Sie regelmäßig am Training teilgenommen haben (mindestens einmal pro Monat oder mindestens 18mal innerhalb eines Jahres).
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen und Munition erwerben und besitzen wollen.
       
  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Als waffenrechtlich zuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn 

     
    • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren kein Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • nicht angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren nicht mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie nicht wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie geschäftsunfähig sind.
       
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzen (Sachkunde).

    Um Waffen und Munition erwerben und besitzen zu dürfen, müssen Sie nachweisen, dass Sie damit auch geeignet umgehen können. Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition zu bekommen, müssen Sie an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs legen Sie eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission ab. Haben Sie die Prüfung bestanden, erhalten Sie einen Nachweis, für welche Waffen und Munition Sie die Sachkunde erworben haben. Sie können die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie erwerben und besitzen möchten.

    Keine gesonderte Sachkundeprüfung müssen Sie ablegen, wenn Sie
    • die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung oder
    • eine Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden haben oder
    • mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen sind.

In diesen Fällen müssen Sie nur geeignete Nachweise vorlegen.
 

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.

    Das bedeutet generell, dass nur Sie als Berechtigter Zugriff auf Waffen und Munition haben, indem Sie beispielsweise den Schlüssel ständig bei sich tragen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen werden und Ihnen die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

    Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
    • Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/behälter mit Schwenkriegelschloss aufbewahren.
    • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen sowie erlaubnispflichtige Munition aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.  
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 1 nach EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
    • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
      • Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus, ist es nicht erlaubt, den Waffenschrank im Keller aufzustellen, wenn jeder Bewohner nur einen so genannten Kellerverschlag hat, der nur mit einer Tür mit einem Vorhängeschloss gesichert ist.
      • Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad 1.
      • Leben Sie mit einem anderen Waffenbesitzer in einem gemeinsamen Haushalt dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.
    • Sie dürfen als Jäger Ihre Langwaffen vorübergehend auch von einem anderen Jäger in seinem Waffenschrank verwahren lassen. Diese Zeit sollte jedoch begrenzt sein, eine dauerhafte Aufbewahrung ist nicht erlaubt. Für die dauerhafte Aufbewahrung sollten Sie sich einen eigenen Waffenschrank anschaffen, zu dem nur Sie Zugang haben.
    • Es ist auch erlaubt, Waffen und Munition bei einem Waffenhändler einzulagern. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

Nachträglicher Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte (ausgefüllt und unterschrieben)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erklärung über die sichere Aufbewahrung
  • Nachweis über das Sicherheitsbehältnis (insgesamt 3 Fotos: vom Typenschild, der Innen- und Außenansicht des Waffenschrankes)

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Sachkundenachweis
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort
  • gegebenenfalls fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre geistige Eignung (sofern unter 21 Jahren bei Sportschützen beziehungsweise unter 25 Jahren bei sonstigen Personen)

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )
  • Für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte inkl. Eintragen der ersten Langwaffen: 71,00 €
  • Für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte mit Erwerbsberechtigung für die erste oder mehrere Kurzwaffen: 71,00 €
  • Für die Ausstellung eines Folgedokuments (z.B. wenn die vorhandene Waffenbesitzkarte keinen freien Posten hat): 29,00 €
  • Für die Eintragung einer Erwerbsberechtigung für eine oder mehrere Kurzwaffen: 71,00
  • Für die Eintragung einer Langwaffe in die vorhandene Waffenbesitzkarte: 29,00
  • Für die Eintragung einer Kurzwaffe in die vorhandene Waffenbesitzkarte: 29,00 €
  • Für die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte: 29,00 €

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

Der Jagdscheininhaber hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe die Ausstellung der Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Zudem ist zu beachten, dass der Erwerb bzw. die Überlassung einer Schusswaffe binnen zwei Wochen der Waffenbehörde schriftlich anzuzeigen ist. Gern können Sie hierfür das unten verlinkte Formular verwenden.

Spezielle Hinweise: Grüne Waffenbesitzkarte für einzelne Person beantragen ( Harz )

Alle drei Jahre wird erneut überprüft, ob die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Erlaubnisinhabers noch gegeben ist. Diese Überprüfung geschieht ohne Zutun des Ihrerseits. Diese Überprüfung ergeht derzeit gebührenfrei.

Alle fünf Jahre wird geprüft, ob das waffenrechtliche Bedürfnis zum weiteren Besitz von Schusswaffen noch besteht.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt